GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON WAREN

1.             AUSLEGUNG

1.1          Begriffsbestimmungen:

Partnerunternehmen: Mutterunternehmen und Konzerngesellschaft sowie deren Tochtergesellschaften und Joint Ventures, einschließlich deren Mutterunternehmen und Konzerngesellschaften,Tochtergesellschaften und Joint Ventures des Lieferanten zum Beginndatum und die Begriffe “Mutterunternehmen” und “Tochtergesellschaft” haben die Bedeutung gemäß Paragraph 1159 Companies Act 2006 [Unternehmensgesetz 2006] in der jeweils gültigen Fassung.

Vereinbarung: Vorliegende Vereinbarung gemäß Klausel 13.4. in der jeweils gültigen Fassung.

Arbeitstag: alle Tage, außer Samstag, Sonntag oder Feiertage in England, an denen die Banken in London geöffnet sind.

Beginndatum: das im Auftrag angegebene Beginndatum.

Kontrolle: gemäß der Definition im Corporation Tax Act 2010, Paragraph 1124 [Körperschaftsteuergesetz 2010] und die Begriffe Kontrollen und kontrolliert werden entsprechend ausgelegt.

Kunde: Person oder Unternehmen, die/das vom Lieferanten Waren kauft.

Höhere Gewalt: ein Ereignis, Umstand oder Ursache, außerhalb des Einflussbereiches der Partei.

Waren: die in der Bestellung aufgeführten Waren (oder jeder Teil davon).

Geistige Eigentumsrechte: Urheberrechte, Rechte im Zusammenhang mit Urheberrechten wie Persönlichkeits-, Künstlerrechte, Patente, Rechte an Erfindungen, Rechte an vertraulichen Informationen, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Markenzeichen, geografische Angaben, Handelsnamen, Geschmacksmuster-, Ausstattungs-, Datenbankrechte, Datenbanken, Domainnamen, Firmennamen, Rechte an Computersoftware, Klagerecht bei Urheberrechtsverletzung, unlauterer Wettbewerb und Markentäuschung und ähnliche Rechte, gleich welcher Art und für alle gilt: (i) ob eingetragen oder nicht, (ii) einschließlich des Antrags zum Schutz oder Eintragung solcher Rechte, (iii) einschließlich aller Neuerungen und Erweiterungen solcher Rechte oder Anträge, (iv) ob erworben, bedingt oder zukünftig und (v) gleich, wo.

Ansprüche aus Verletzung geistiger Eigentumsrechte [IPR Claim]: in der Bedeutung, wie unter Klausel 9.4 aufgeführt.

Auftrag: der Kundenauftrag für die Waren, wie im Kundenbestellvordruck aufgeführt.

Spezifikation: Jede Spezifikation der Waren, einschließlich damit verbundener Pläne oder Zeichnungen, wie schriftlich zwischen Kunde und Lieferant vereinbart.

Lieferant: Peak Scientific Instruments Limited ist ein in Schottland unter der Nr. SC175368 eingetragenes Unternehmen, mit Geschäftssitz in Fountain Crescent, Inchinnan Business Park, Inchinnan, PA4 9RE.

Jahr: der Zeitraum von 12 Monaten ab dem Beginndatum und jeder danach folgende Zeitraum von 12 Monaten.

1.2          Auslegung

(a)        Eine Person schließt natürliche Personen, juristische Personen und Vereine ein (mit oder ohne eigener Rechtspersönlichkeit).

(b)        Bezugnahme auf eine Partei schließt deren persönliche Vertreter, Rechtsnachfolger und berechtigte Abtretungsempfänger ein.

(c)        Bezugnahme auf ein Gesetz oder gesetzliche Bestimmung versteht sich in der jeweils zum Zeitpunkt geltenden Fassung. Bezugnahme auf ein Gesetz oder gesetzliche Bestimmung schließen alle untergeordneten Gesetze ein, die innerhalb des Gesetzes oder der gesetzlichen Bestimmung erlassen wurden.

(d)        Jedes Wort, das auf die Begriffe, einschließlich, schließt ein, insbesondere, beispielsweise oder ähnlichem folgt, soll als exemplarisch angesehen werden und den Sinn der davor stehenden Wörter, Beschreibung, Definition, Ausdruck oder Begriff nicht einschränken.

(e)        Bezugnahme auf Schreiben oder schriftlich,schließt Fax und E-Mail ein.

2.             GRUNDLAGEN DES VERTRAGES

2.1          Vorliegende Vereinbarung schließt andere Bedingungen aus, die der Kunde durchsetzen oder einbinden möchte oder jene, die durch Gesetze, Handelsbrauch, Geschäftspraxis oder -verfahren impliziert werden.

2.2          Der Auftrag begründet ein Angebot durch den Kunden, Waren gemäß vorliegender Vereinbarung zu kaufen. Der Kunde muss sicherstellen, dass die Bestellbedingungen und jede anwendbare Spezifikation, die er übermittelt, vollständig und korrekt ist.

2.3          Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt und begründet das Zustandekommen der Vereinbarung.

2.4          Der Kunde verzichtet auf sein Recht, sich auf Bedingungen zu berufen, die in Dokumenten des Kunden aufgeführt oder enthalten und nicht mit vorliegender Vereinbarung vereinbar sind.

2.5          Muster, Zeichnungen oder Werbung, hergestellt durch den Lieferanten und alle Abbildungen, die in seinen Katalogen oder Broschüren aufgeführt sind, dienen dem alleinigen Zweck, einen ungefähren Eindruck der entsprechenden Waren zu vermitteln. Sie sind nicht Teil vorliegender Vereinbarung und ohne vertragliche Bedeutung.

2.6          Ein Kostenvoranschlag für die Waren stellt kein bindendes Angebot dar. Ein Kostenvoranschlag ist nur für einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen ab Ausstellungsdatum gültig.

3.             WAREN

3.1          Die Waren werden in den Lieferantenspezifikationen aufgeführt und unterliegen vereinbarten Änderungen.

3.2          Der Kunde stellt den Lieferanten von jeder Haftung, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (direkte, indirekte oder Folgeverluste, entgangenem Gewinn, Rufschädigung und aller Zinsen, Strafzahlungen und angemessener Rechts- und Honorarkosten) frei, die ihm in Verbindung mit Anspruchsforderungen für tatsächliche oder vermeintliche Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte Dritter, durch oder in Verbindung mit der Nutzung der Spezifikationen entstehen. Die Klausel 3.2 behält auch nach Beendigung der Vereinbarung ihre Gültigkeit.

3.3          Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Spezifikation der Waren zu ändern, falls dies durch anwendbare rechtliche und regulatorische Bestimmungen gefordert wird.

4.             LIEFERUNG

4.1          Der Lieferant stellt sicher, dass:

(a)        jeder Lieferung ein Lieferschein beiliegt, mit Angabe des Bestelldatums, Referenznummern des Kunden und Lieferanten, Art und Menge der Waren (einschließlich Codenummer der Waren, falls vorhanden), besonderer Lageranweisungen (falls zutreffend) und ob Teillieferung vereinbart wurde, sowie eine Übersicht der noch nicht gelieferten Waren; und

(b)        ob der Lieferant die Rücksendung des Verpackungsmaterials, deutlich auf dem Lieferschein aufgeführt, durch den Kunden fordert. Das Verpackungsmaterial wird zu angemessenen Zeiten, festgelegt durch den Lieferanten, zur Abholung bereitgestellt. Die Kosten für Rücksendungen des Verpackungsmaterials trägt der Lieferant.

4.2          Der Lieferant muss die Waren an den Ort liefern oder dort bereitstellen, der im Auftrag aufgeführt ist oder an den Ort, der von den Parteien zeitweise festgelegt wird.

4.3          Alle angegebenen Lieferdaten sind ungefähre Daten, und der Lieferzeitpunkt ist nicht von Bedeutung. Der Lieferant ist für Lieferverzug aufgrund höherer Gewalt oder Versäumnis des Kunden, angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisung im Hinblick auf die Lieferung zur Verfügung zu stellen, nicht haftbar.

4.4          Im Falle einer Nichtlieferung, wird die Haftung des Lieferanten auf Kosten und Ausgaben beschränkt, die dem Kunden für die Ersatzlieferung von Waren gleicher Beschreibung und Qualität auf dem günstigsten Markt entstehen, abzüglich des Warenpreises.

4.5          Falls der Kunde es versäumt, die Lieferung der Waren innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen anzunehmen oder der Lieferant den Kunden darüber in Kenntnis setzt, dass die Waren zur Abholung bereitstehen (falls zutreffend), ausgeschlossen, wenn ein solches Versäumnis oder Verzug durch höhere Gewalt oder das Versäumnis des Lieferanten seinen Verpflichtungen aus vorliegender Vereinbarung zu erfüllen begründet ist, dann:

(a)        wird die Lieferung der Waren um 09:00 Uhr am sechsten Werktag nach dem Tag, an dem der Kunde die Waren entgegen genommen oder über die Abholung der Waren informiert wurde, als geliefert angesehen; und

(b)        falls der Kunde Warenabholung vereinbart, muss der Lieferant die Waren lagern, bis die Lieferung durchgeführt wird und dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Ausgaben (einschließlich Versicherung) in Rechnung stellen.

4.6          Falls zehn (10) Werktage nach dem Tag, an dem der Kunde über die Warenbereitstellung informiert wurde, diese nicht abgeholt wurde, kann der Lieferant sie weiterverkaufen oder anderweitig über Teile oder die gesamte Waren verfügen und nach Abzug der entsprechenden Lager- und Verkaufskosten, dem Kunden jede Unterschreitung des Warenpreises in Rechnung stellen.

4.7          Falls der Lieferant bis zu und einschließlich über oder unter 5% der bestellten Waren liefert, kann der Kunde diese nicht verweigern, jedoch nach Mitteilung des Kunden über falsche Mengenlieferung, eine anteilsmäßige Anpassung der Rechnung fordern.

4.8          Teillieferung der Waren sind gestattet, die Zahlung und Berechnung erfolgt separat. Jeder Lieferverzug oder -mangel einer Teillieferung berechtigt den Kunden nicht, andere Teillieferungen zu stornieren.

5.             QUALITÄT

5.1          Der Lieferant garantiert, dass (falls nicht anderweitig zwischen den Parteien schriftlich oder unter: https://www.peakscientific.com/terms aufgeführt, vereinbart) für den Zeitraum von zwölf (12) Monaten, ab Datum des Einbaus, vorbehaltlich eines maximalen Zeitraums von fünfzehn (15) Monaten ab Versanddatum in Erfüllung des entsprechenden Auftrags (Gewährleistungsfrist), die Waren:

(a)        im Wesentlichen konform mit deren Beschreibung und jeder anwendbaren Spezifikation sind;;

(b)        frei von wesentlichen Fehlern im Bezug auf Design, Material und Verarbeitung sind;

(c)        von zufriedenstellender Qualität sind (entsprechend der Bedeutung des Sale of Goods Act 1979) [Gesetz über Warenverkauf von 1979]; und

(d)        betriebsbereit für jeden durch den Lieferanten aufgeführten Zweck.

5.2          Gemäß Abschnitt 5.3 falls:

(a)        der Kunde den Lieferanten schriftlich während der Gewährleistungsfrist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung informiert, dass alle oder Teile der Waren nicht mit der Gewährleistung, wie in Klausel 5.1 aufgeführt, übereinstimmen;

(b)        der Lieferant erhält ausreichend Gelegenheit, die Waren zu untersuchen und

(c)        der Kunde (wenn durch den Lieferanten aufgefordert), sendet auf seine Kosten die Waren an den Geschäftssitz des Lieferanten zurück.

Der Lieferant kann nach eigenem Ermessen, die fehlerhafte Ware reparieren oder ersetzen oder den Preis für die fehlerhaften Waren vollständig zurückerstatten.

5.3          Der Lieferant ist, wie in Abschnitt 5.1 aufgeführt, bei folgenden Ereignissen nicht für Mängel an Waren haftbar, die unter die Gewährleistung fallen, wenn:

(a)        der Kunde die Waren weiterverwendet, nachdem die Benachrichtigung im Einvernehmen mit Klausel 5.1 erfolgt ist;

(b)        der Mangel durch Versäumnis des Kunden entsteht, die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen im Bezug auf Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Nutzung und Wartung der Waren oder (wenn nicht vorhanden) übliche Geschäftspraktiken diesbezüglich anzuwenden;

(c)        der Mangel als Ergebnis aus Vorgaben für Design, Zeichnungen oder Spezifikationen durch den Kunden an den Lieferanten entstanden ist;

(d)        der Kunde diese Waren ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten ändert oder repariert;

(e)        der Mangel das Ergebnis üblicher Abnutzung, vorsätzlicher Beschädigung, Fahrlässigkeit oder schlechter Lagerung oder Arbeitsbedingungen ist; oder

(f)         die Waren von der Beschreibung als Folge durchgeführter Änderungen abweichen, um die anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen zu erfüllen.

5.4          Ausgenommen des hier aufgeführten, ist der Lieferant bei Nichteinhaltung der im Abschnitt 5.1 aufgeführten Garantien für Waren, gegenüber dem Kunden nicht haftbar.

5.5          Die Bedingungen der Paragraphen 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 [Gesetz über den Verkauf von Waren 1979] werden soweit gesetzlich zulässig, in vorliegender Vereinbarung ausgeschlossen.

5.6          Klausel 5.1 bis 5.5 finden ebenfalls für jede Ersatzlieferung Anwendung, jedoch nicht für Waren, die nur durch den Lieferanten repariert wurden.

6.             EIGENTUM UND RISIKO

6.1          Das Risiko an den Waren geht nach Lieferung an den Kunden über.

6.2          Das Eigentum an den Waren geht erst dannan den Kunden über, wenn der Lieferant die vollständige Zahlung für die Waren erhalten hat (bar oder durch Ausgleich) und falls weitere Waren an den Kunden geliefert wurden, geht das Eigentum zum Zeitpunkt der Zahlung aller Beträge über; und

6.3          nach Eigentumsübergang an den Kunden gilt folgendes:

(a)        die Waren müssen getrennt von anderen Waren lagern, sodass sie sofort als Eigentum des Lieferanten erkannt werden können;

(b)        Identifikationsmarkierung oder Verpackung auf oder im Bezug auf die Waren dürfen nicht entfernt, verunstaltet oder geschwärzt werden;

(c)        die Waren müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten und gegen alle Risiken in voller Höhe ab dem Lieferdatum versichert werden;

(d)        unverzüglich Benachrichtigung des Lieferanten, sobald Kenntnisse über Ereignisse,wie unter Klausel 10.1 aufgeführt, vorliegen.

7.             PREIS UND ZAHLUNG

7.1          Der Warenpreis entspricht dem Preis des Auftrags, oder im Falle fehlender Preisangaben, des Preises der aktuellen Preisliste zum Datum der Lieferung.

7.2          Der Lieferant stellt die Waren zum Datum im Auftrag oder zu einem anderen Zeitpunkt in Rechnung.

7.3          Der Lieferant muss den Kunden schriftlich umgehend und bis zu dreißig (30) Kalendertagen vor Lieferung informieren, falls sich die Preise der Warenkosten aus folgenden Gründen erhöhen:

(a)        Umstände, die außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen (einschließlich Wechselkursschwankungen, Steuer- und Gebührenerhöhungen und Erhöhung der Kosten für Arbeit, Material und sonstiger Kosten);

(b)        Wunsch des Kunden, den Liefertermin, Menge oder Art und Spezifikation der bestellten Waren zu ändern; oder

(c)        Verzug, der durch Anweisungen des Kunden verursacht wurde oder durch den Mangel, dem Lieferanten angemessene Informationen oder Anweisungen zu erteilen.

7.4          Preis der Waren:

(a)        netto, ohne Umsatzsteuer (USt), die durch den Kunden zusätzlich zum aktuell gültigen Satz, nach Erhalt einer gültigen Rechnung mit ausgewiesener USt, an den Lieferanten zu zahlen ist, und

(b)        ausschließlich der Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung und Versand der Waren (falls zutreffen/wie vereinbart), die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

7.5          Der Kunde muss jede Rechnung durch den Lieferanten wie folgt zahlen:

(a)        Innerhalb von (30) Tagen ab Rechnungsdatum oder wie im Auftrag aufgeführt; und

(b)        Einzahlung der vollständigen Summe auf ein Bankkonto, das vom Lieferanten schriftlich mitgeteilt wird, und

(c)        der Zahlungstermin stellt einen wesentlichen Bestandteil zur Erfüllung vorliegender Vereinbarung dar.

7.6          Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Zeitraum von Vorauszahlungen im Falle folgender Ereignisse nach eigenem Ermessen zu vermindern:

(a)        Die Kreditwürdigkeit des Kunden (ermittelt durch den Lieferanten über Creditsafe UK Limited oder jedem anderen industriellen Kreditwürdigkeitsmesssystem) unter fünfzig von hundert sinkt; und/oder

(b)        der Lieferant begründete Sorge im Hinblick auf die finanzielle Bonität des Kunden hat, die nicht ausreichend zufriedenstellend ausgeräumt werden kann.

7.7          Falls der Kunde die fälligen Zahlungen an den Lieferanten gemäß vorliegender Vereinbarung zum Fälligkeitsdatum nicht leistet, muss der Kunde, unbeschadet der Abhilfemaßnahmen gemäß Klausel 10 (Beendigung), Zinsen auf den überfälligen Betrag zahlen, entweder vor oder nach einem Gerichtsurteil. Zinsen gemäß dieser Klausel 7.7 fallen täglich zu einem Jahreszinssatz von 4 % über dem aktuellen Basiszinssatz der Bank of England an, und von 4 % für jeden Zeitraum, bei einem Basiszinssatz unter 0 %.

7.8          Alle unter vorliegender Vereinbarung fälligen Beträge müssen vollständig ohne Abzug, Gegenrechnung, Minderung oder Einbehaltung (außer gesetzlich vorgeschriebener Abzug oder Einbehaltung von Steuern) gezahlt werden.

8.             HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

8.1          Die in vorliegendem Abschnitt 8 aufgeführten Haftungsbeschränkung findet auf jede Haftung Anwendung, die unter oder in Verbindung mit vorliegender Vereinbarung auftritt, einschließlich Vertragshaftung, Schadensersatz (einschließlich Fahrlässigkeit), Falschdarstellung, Entschädigung oder andere.

8.2          Die Beschränkungen in vorliegender Vereinbarung gelten nur soweit gesetzlich zulässig, einschließlich Haftung für:

(a)        Tod oder Körperverletzung, verursacht durch seine oder der Fahrlässigkeit seiner Angestellten, Vertreter oder Zulieferer (wo anwendbar);

(b)        Betrug oder arglistige Täuschung;

(c)        Verletzung der Bestimmungen, wie in Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 [Gesetz über den Verkauf von Waren] aufgeführt; oder

(d)        fehlerhafte Produkte gemäß des Consumer Protection Act 1987 [Verbraucherschutzgesetzes 1987].

8.3          Gemäß Klausel 8.2 darf die gesamte Haftungssumme gegenüber dem Kunden die Kosten, die gemäß Auftrag im Jahr der Entstehung des Anspruchs gezahlt wurden oder zahlbar waren, nicht überschreiten.

8.4          Gemäß Klausel 8.2, sind folgende Verlustarten vollständig ausgeschlossen:

(a)        Gewinnverluste;

(b)        Umsatz- oder Geschäftsverluste;

(c)        Verlust aus Vereinbarungen oder Verträgen;

(d)        Verlust aus erwarteten Einsparungen;

(e)        Verlust aus Nutzung oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen;

(f)         Verlust des oder Schäden am Firmenwert; und

(g)        indirekte Folgeschäden.

8.5          Solange der Kunde nicht innerhalb der Mitteilungsfrist den Lieferanten darüber informiert, dass er eine Forderung wegen eines Ereignisses stellen wird, ist der Lieferant nicht haftbar. Die Mitteilungsfrist für ein solches Ereignis beginnt am Tag, an dem der Kunde über das Ereignis Kenntnis erlangt oder vernünftigerweise hätte Kenntnis erlangen müssen, und endet zwölf (12) Monate nach diesem Datum. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und das Ereignis, sowie die Gründe für die Forderung detailliert aufführen.

8.6          Vorliegende Klausel 8 ist nach Beendigung der Vereinbarung weiterhin gültig.

9.            GEISTIGES EIGENTUM

9.1        Geistige Eigentumsrechte in Verbindung mit den Waren verbleiben im Eigentum des Lieferanten (oder seiner Lizenznehmer) und keine Bestimmung der vorliegenden Vereinbarung beabsichtigt, das Eigentum an solchen Rechten dem Kunden zu übertragen.

9.2        Außer im notwendigen Rahmen zur Ermöglichung des Besitzes und der Nutzung der Waren, räumt keine Bestimmung vorliegender Vereinbarung dem Kunden eine Lizenz auf geistige Eigentumsrechte in Verbindung mit den Warenein.

9.3        In Verbindung mit dem Warenzeichen, die an den Waren angebracht oder darin integriert sind:

9.3.1     die Verwendung des Warenzeichens muss im Einvernehmen mit vorliegender Vereinbarung und den Richtlinien der Markenzeichen (falls vorhanden) des Lieferanten (oder Lizenznehmers) erfolgen, die dem Kunden gelegentlich zur Verfügung gestellt werden;

9.3.2                 alle entstehenden Firmenwerte in Zusammenhang mit der Nutzung von Warenzeichen kommen dem Lieferanten (oder seinem Lizenznehmer) zugute und auf Anforderung des Lieferanten, muss der Kunde auf eigene Kosten alle Dokumente unterschreiben und alle Handlungen durchführen, um solche Firmenwerte an den Lieferanten oder seinen Lizenznehmer, je nach Fall, zu übertragen;

9.3.3     der Kunde darf weder für gleiche noch für ähnlichen, verwechselbare Warenzeichen einen Antrag auf Eintragung stellen oder die Eintragung durchführen oder Dritte dazu auffordern oder unterstützen; und

9.3.4     außer im Umfang, wie gelegentlich schriftlich durch den Lieferanten genehmigt, darf der Kunde diese Warenzeichen weder ändern noch von den Warenentfernen.

9.4        Der Lieferant hat den Kunden von allen entstehenden Verlusten, Schäden, Haftungen, Kosten und Ausgaben (einschließlich entsprechender Gebühren) schadlos zu halten, als Ergebnis von Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter (Klage im Bezug auf Verletzung der Eigentumsrechte Dritter [IPR Claim]) durch Nutzung oder Eigentum der Waren, ausschließlich der Haftung des Lieferanten, wenn der Kunde:

9.4.1     den Lieferanten schriftlich unter Angaben aller Einzelheiten über eine Klage im Bezug auf Verletzung der Eigentumsrechte [IPR-Claim] nicht schnellstmöglich informiert;

9.4.2     ein Haftungszugeständnis erklärt oder eine Vereinbarung oder Vergleich im Bezug auf die entsprechende Forderung aus Verletzung der Eigentumsrechte [IPR-Claim] , ohne die vorherige schriftliche Einverständnis durch den Lieferanten schließt;

9.4.3     dem Lieferanten auf eigene Anforderung und Kosten die Durchführung oder Regelung aller Verhandlungen und Rechtsstreitigkeiten nach eigenem Ermessen, die sich aus dem IPR-Claim ergeben, verweigert;

9.4.4     nicht alle entsprechenden Maßnahmen ergreift, um die Verluste zu minimieren, die durch Dritte als Ergebnis des IPR-Claimentstehen können;

9.4.5     den Lieferanten auf Antrag nicht ausreichend im Bezug auf den IPR-Claim unterstützt (auf Kosten des Kunden), einschließlich der Bereitstellung des Zugangs zu den entsprechenden Räumlichkeiten, leitenden Angestellten,Vertragspartnern oder Vertretern des Kunden.

9.5        Falls ein IPR-Claim erhoben oder wahrscheinlich erhoben wird, kann der Lieferant nach eigenem Ermessen:

9.5.1     für den Kunden das Recht auf weitere Nutzung und Eigentum der entsprechenden Warensicherstellen; oder

9.5.2     den Teil der Waren, welcher die Verletzung oder angebliche Verletzung ausgelöst hat, zur Vermeidung dieser ändern oder ersetzen vorausgesetzt, die wesentlichen Spezifikationen der Waren bleiben erhalten.

9.6        Die Verpflichtung des Lieferanten unter Klausel 9.5 finden auf veränderte oder gebrauchte Waren durch den Kunden keine Anwendung, außer einvernehmlich mit vorliegender Vereinbarung oder Anweisung des Lieferanten. Der Kunde muss den Lieferanten gegenüber allen Verlusten, Schäden, Verbindlichkeiten und Kosten (einschließlich angemessener    Prozesskosten) schadlos halten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit jedem Anspruch aus einer solchen Änderung oder Nutzung entstehen.

10.          BEENDIGUNG

10.1        Ungeachtet seiner anderen Rechte oder Abhilfemaßnahmen, kann der Lieferant vorliegende Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden sofort beenden, wenn:

(a)        der Kunde wesentliche Bedingungen vorliegender Vereinbarung nicht erfüllt und (falls der Mangel beseitigt werden kann) diese nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen, nach schriftlicher Aufforderung der Partei, beseitigt;

(b)        der Kunde Maßnahmen oder Aktionen im Zusammenhang mit Insolvenz, vorläufiger Auflösung durchführt oder mit seinen Gläubigern Vergleiche oder Vereinbarungen schließt (außer im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung), Liquidation (entweder freiwillig oder durch Gerichtsbeschluss, außer für den Zweck einer Umstrukturierung), unter Nennung eines Empfängers des Vermögens durchführt oder die Geschäftstätigkeit einstellt oder, falls dieser Schritt oder Aktion in einem anderen Rechtsgebiet durchgeführt wurde, in Verbindung mit einem analogen Verfahren im entsprechenden Rechtsgebiet;

(c)        der Kunde seine Geschäfte oder Teile davon unterbricht oder einstellt oder damit droht; oder

(d)        die finanzielle Situation des Kunden so schlecht ist, dass nach Meinung des Lieferanten die Erfüllung der Verpflichtungen aus vorliegender Vereinbarung gefährdet ist.

10.2        Uneingeschränkt anderer Rechte oder Abhilfemaßnahmen, kann der Lieferant die Bereitstellung der Waren unter vorliegender Vereinbarung aussetzen oder jeden anderen Vertrag zwischen Lieferanten und Kunden, falls er Kenntnis über Ereignisse hat, die unter Klausel 10.1(b) bis 10.1(d) aufgelistet sind, oder er begründet glaubt, dass der Kunde einem dieser Ereignisse unterliegt oder falls der Kunde es versäumt, fällige Beträge zum Fälligkeitsdatum zu zahlen.

10.3        Ungeachtet seiner anderen Rechte oder Abhilfemaßnahmen, kann der Lieferant diese vorliegende Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden sofort beenden, falls der Kunde es versäumt, Beträge unter vorliegender Vereinbarung zum Fälligkeitsdatum zu entrichten.

10.4        Bei Beendigung vorliegender Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, muss der Kunde dem Lieferanten unverzüglich die ausstehenden nicht bezahlten Rechnungen und Zinsen begleichen und für gelieferte Waren ohne Rechnungsstellung sowie Waren, die sich noch in Herstellung befinden, und noch nicht geliefert wurden, muss der Lieferant eine Rechnung stellen, die dann sofort nach Erhalt zahlbar ist.

10.5        Die Beendigung oder der Ablauf vorliegender Vereinbarung, gleich welcher Art, darf die Rechte und Abhilfemaßnahmen der Parteien, die aus der Beendigung oder dem Ablauf entstanden sind, einschließlich des Rechts auf Schadensersatz im Bezug auf Verstöße gegen vorliegende Vereinbarung, die zum oder vor dem Datum der Beendigung oder des Ablaufs vorlagen, nicht berühren.

10.6        Jede Bestimmung vorliegender Vereinbarung, die ausdrücklich oder als Folge den Zweck hat, während oder nach Beendigung oder Ablauf in Kraft zu treten oder zu bleiben, bleibt gültig.

11.          RÜCKSENDUNGEN

Alle Warenverkäufe gemäß vorliegender Vereinbarung sind verbindlich, der Kunde ist nicht berechtigt, Waren an den Lieferanten zurückzusenden, außer im Falle fehlerhafter Produkte gemäß Klausel 5 oder wenn anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbart.

12.          HÖHERE GEWALT

Keine der Parteien verstößt gegen vorliegende Vereinbarung, noch ist sie haftbar für Versäumnisse oder Verzug der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß vorliegender Vereinbarung, falls ein solches Versäumnis oder Verzug das Ergebnis von Ereignissen, Umständen oder Gründen ist, die außerhalb deren Einflussbereich liegen. Bei solchen Umständen wird die Leistungszeit um den Zeitraum erweitert, der dem Verzugszeitraum entspricht. Falls der Verzug oder die Nichterfüllung für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen andauert, kann die nicht betroffene Partei vorliegende Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die betroffene Partei innerhalb eines Zeitraums von (30) Tagen beenden..

13.          ALLGEMEINES

13.1        Aufträge und andere Transaktionen

(a)        Der Lieferant kann zu jedem Zeitpunkt alle oder Teile seiner Rechte und Pflichten aus vorliegender Vereinbarung abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, weitergeben, delegieren, eine Vertrauenserklärung abgeben oder auf jede andere Art und Weise mit allen oder Teilen seiner Rechte und Verpflichtungen gemäß vorliegender Vereinbarung umgehen.

(b)        Der Lieferant kann jede seiner Verpflichtungen und jedes seiner Rechte, die ihm gemäß vorliegender Vereinbarung zustehen, durch eine Tochtergesellschaft durchführen lassen.

(c)        Der Kunde darf ohne die schriftliche Genehmigung durch den Lieferanten alle oder Teile seiner Rechte und Verpflichtungen unter vorliegender Vereinbarung weder abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, weitergeben, delegieren noch eine Vertrauenserklärung abgeben oder anderweitig damit umgehen.

13.2        Vertraulichkeit

(a)        Jede Partei verpflichtet sich, während der Laufzeit vorliegender Vereinbarung und für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung, keine der vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit dem Unternehmen, Geschäften, Kunden, Auftraggebern oder Lieferanten der anderen Partei und seiner Tochtergesellschaften an Dritte weiterzugeben, außer wie unter Klausel 13.2(b) aufgeführt.

(b)        Jede Partei kann die vertrauliche Information der jeweils anderen weitergeben an:

(i)         seine Mitarbeiter, leitende Angestellte, Vertreter oder Berater, die solchen Informationen zum Zwecke der Durchführung der Rechte oder Pflichten aus vorliegender Vereinbarung benötigen. Jede Partei muss sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, denen vertrauliche Informationen der anderen Partei weitergegeben werden, die Bestimmungen der Klausel 13.2 erfüllen; und

(ii)        auf die Weise, wie gesetzlich, durch ein Gericht des zuständigen Rechtsgebiets oder einer Regierungs- oder Regulierungsbehörde gefordert.

(c)        Keine der Partien darf die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei für andere Zwecke als zur Durchführung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit vorliegender Vereinbarung nutzen.

13.3        Gesamte Vereinbarung.

(a)        Vorliegende Vereinbarung begründet die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien im Bezug auf den Vertragsgegenstand und ersetzt und storniert alle vorherigen Vereinbarungen, Versprechen, Versicherungen, Garantien und Erklärungen zwischen den Parteien gleich, ob schriftlich oder mündlich.

(b)        Jede der Parteien erklärt, dass sie keine Ansprüche im Bezug auf jede Erklärung, Zusicherung oder Gewährleistung (gleich ob schuldlos oder fahrlässig) hat, die hier nicht aufgeführt sind. Die Parteien erklären, dass sie keine Ansprüche aus schuldloser oder fahrlässiger Fehlinterpretation oder fahrlässig falscher Angaben auf der Grundlage jeder Stellungnahme in vorliegender Vereinbarung haben.

13.4        Änderungen Änderungen der vorliegenden Vereinbarung sind nur gültig, wenn diese schriftlich erfolgen und von beiden Parteien (oder deren autorisierten Vertretern) unterschrieben sind.

13.5        Verzicht Weder Versäumnis noch Verzug durch eine Partei, die Rechte oder Ansprüche aus vorliegender Vereinbarung oder die gesetzlich vorgeschrieben durchzusetzen, begründet einen Verzicht darauf oder auf jedes andere Recht oder Anspruchs, noch verhindert oder beschränkt es die zukünftige Ausübung des selben oder jeden anderen Rechts oder Anspruchs. Weder einzelne oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Anspruchs verhindert oder beschränkt zukünftige Ausübung des Rechts oder Anspruchs.

13.6        Salvatorische Klausel Falls eine Bestimmung oder Teile einer Bestimmung vorliegender Vereinbarung ungültig, ungesetzlich oder undurchführbar sind, wird sie als ungültig betrachtet, ungeachtet der Gültigkeit und Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen vorliegender Vereinbarung. Falls eine Bestimmung der Vereinbarung als ungültig gemäß dieser Klausel 13.6angesehen wird, verhandeln die Parteien in gutem Glauben eine Ersatzbestimmung aus, die dem entsprechenden geschäftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so nah wie möglich kommt.

13.7        Mitteilungen

(a)        Jede Mitteilung oder Schriftverkehr, durch eine der Parteien unter oder in Verbindung mit vorliegender Vereinbarung, muss schriftlich erfolgen und:

(i)         Durch persönliche Übergabe oder per Einschreiben mit Rückschein oder Expresssendung für den nächsten Tag an den Geschäftssitz (bei einem Unternehmen) oder an den Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen); oder

(ii)        per E-Mail an die Adresse, die auf der Bestellung angegeben ist, erfolgen.

(b)        Jede Mitteilung oder Kommunikation soll als empfangen angesehen werden,

(i)         wenn persönlich übergeben, nach Unterschrift des Empfängers zum Datum der Lieferung an die entsprechende Anschrift;

(ii)        wenn per Einschreiben oder über andere Lieferdienste für den folgenden Arbeitstag gesendet, zwei Arbeitstagen nach Versand um 9:00; und

(iii)       wenn per E-Mail versendet, zum Zeitpunkt der Übermittlung oder, falls diese Uhrzeit außerhalb der Geschäftszeiten liegt, dann als empfangen gelten, wenn die Geschäftszeit wieder beginnt. In vorliegender Klausel 13.7(b)(iii), bedeuten Geschäftszeiten: 9:00 bis 17.00 von Montag bis Freitag, an einem Arbeitstag.

(c)        Vorliegende Klausel findet für die Zustellung von Klagen oder anderer Dokumente bei Rechtsstreitigkeiten oder, falls zutreffend, Schiedsgerichtsbarkeit oder anderer Methoden zur Lösung von Streitigkeiten, keine Anwendung.

13.8        Rechte Dritter

(a)        Falls nicht anderweitig vereinbart, berechtigt vorliegende Vereinbarung nicht zu Ansprüchen gemäß des Contracts (Rechten von dritten Parteien) Act 1999 [Vertragsgesetz von 1999], zur Durchsetzung von Bedingungen aus vorliegender Vereinbarung.

(b)        Die Tochtergesellschaften des Lieferanten sind zur Durchsetzung der Bedingungen aus vorliegender Vereinbarung berechtigt.

(c)        Die Rechte der Parteien, die Vereinbarung als nichtig zu erklären, oder zu ändern, unterliegen nicht der Zustimmung Dritter.

13.9        Anwendbares Recht Vorliegende Vereinbarung und alle Streitigkeiten oder Klagen (einschließlich nicht-vertraglicher Streitigkeiten oder Klagen), die sich in Zusammenhang mit Inhalt oder Gründung der Vereinbarung ergeben, unterliegen dem Recht von England und Wales.

13.10     Gerichtsbarkeit Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte von England und Wales ausschließlich für alle Streitigkeiten oder Klagen (einschließlich nicht-vertraglicher Streitigkeiten oder Klagen), die aus oder in Verbindung mit vorliegender Vereinbarung oder seines Vertragsinhalts oder Gründung entstehen, zuständig sind.

GESCHÄFTSBEDINUNGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

1. AUSLEGUNG

1.1 Begriffsbestimmungen:

Partnerunternehmen: Mutterunternehmen und Konzerngesellschaft sowie deren Tochtergesellschaften und Joint Ventures einschließlich deren Mutterunternehmen und Konzerngesellschaften,Tochtergesellschaften und Joint Ventures des Lieferanten zum Beginndatum und die Begriffe “Mutterunternehmen” und “Tochtergesellschaft” haben die Bedeutung gemäß Paragraph 1159 Companies Act 2006 [Unternehmensgesetz 2006] in der jeweils gültigen Fassung.

Vereinbarung: Vorliegende regelmäßig aktualisierte Vereinbarung gemäß Klausel 12.4.

Arbeitstag: alle Tage, außer Samstag, Sonntag oder Feiertage in England, an denen die Banken in London geöffnet sind.

Beginndatum: das auf dem Auftrag angegebene Datum.

Kontrolle: gemäß der Definition im Corporation Tax Act 2010, Paragraph 1124 [Körperschaftsteuergesetz 2010] und die Begriffe Kontrollen und kontrolliert werden entsprechend ausgelegt.

Kunde: Person oder Unternehmen, die/das Dienstleistungen beauftragt.

Höhere Gewalt: ein Ereignis, Umstand oder Ursache, außerhalb des Einflussbereiches der Partei.

Gute Branchenpraxis: die Verfahren und Normen, die von einem seriösen Dienstleister erwartet werden können.

Anfangslaufzeit: die Anfangslaufzeit, zu der die Leistung durch den Dienstleister, wie im Auftrag aufgeführt, für den Kunden erbracht wird.

Geistige Eigentumsrechte: Urheberrechte, Rechte im Zusammenhang mit Urheberrechten wie Persönlichkeits-, Künstlerrechte, Patente, Rechte an Erfindungen, Rechte an vertraulichen Informationen, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Markenzeichen, geografische Angaben, Handelsnamen, Geschmacksmuster-, Ausstattungs-, Datenbankrechte, Datenbanken, Domainnamen, Firmennamen, Rechte an Computersoftware, Klagerecht bei Urheberrechtsverletzung, unlauterer Wettbewerb und Kennzeichenverletzung und ähnliche Rechte, gleich welcher Art und für alle gilt: (i) entweder eingetragen oder nicht, (ii) einschließlich jeder Anwendung, zum Schutz oder Eintragung solcher Rechte, (iii) einschließlich aller Neuerungen und Erweiterungen solcher Rechte oder Anwendungen, (iv) ob eigene, gemeinsame oder zukünftig und (v) gleich, wo.

Auftrag: der Kundenauftrag für Dienstleistungen, wie dort aufgeführt.

Erfüllungsort: jeder Ort, der im Auftrag aufgeführt ist, an dem der Dienstleister die Leistung oder die Beschaffung der Leistung durchführt.

Dienstleistung: unterstützende Dienstleistung und jede andere Dienstleistung, die im Auftrag aufgeführt ist oder schriftlich vereinbart wurde.

Dienstleister: Peak Scientific Instruments Limited ist ein in Schottland unter der Nr. SC175368 eingetragenes Unternehmen, mit Geschäftssitz in Fountain Crescent, Inchinnan Business Park, Inchinnan, PA4 9RE.

Material des Dienstleisters: jedes Material, im Bezug auf die Leistungen (und jede Änderung daran), dessen Eigentümer der Dienstleister oder seine Tochterunternehmen sind.

Personal des Dienstleisters: alle Mitarbeiter, leitende Angestellte, Personal, andere Arbeitnehmer, Vertreter und Berater des Lieferanten, seine Partnerunternehmen und jeder andere Untervertragsnehmer, der zeitweise mit der Durchführung der Leistung beauftragt ist.

1.2 Auslegung

(a) Eine Person schließt natürliche Personen, juristische Personen und Vereine ein (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit).
(b) Bezugnahme auf eine Partei schließt deren persönliche Vertreter, Rechtsnachfolger und berechtigte Abtretungsempfänger ein.
(c) Bezugnahme auf ein Gesetz oder gesetzliche Bestimmung versteht sich in der jeweils zum Zeitpunkt geltenden Fassung. Bezugnahme auf ein Gesetz oder gesetzliche Bestimmung schließen alle untergeordneten Gesetze ein, die innerhalb des Gesetzes oder der gesetzlichen Bestimmung erlassen wurden.
(d) Jedes Wort, das auf die Begriffe, einschließlich, schließt ein, insbesondere, beispielsweise oder ähnlichem folgt, soll als exemplarisch angesehen werden und den Sinn der davor stehenden Wörter, Beschreibung, Definition, Ausdruck oder Begriff nicht einschränken.
(e) Bezugnahme auf Schreiben oder schriftlich, schließt Fax und E-Mail ein.

2. UMFANG

2.1 Vorliegende Vereinbarung regelt die Leistungen des Dienstleisters.
2.2 Der Kunde verpflichtet mit vorliegender Vereinbarung den Dienstleister zur Durchführung der Leistungen.

3. VERPFLICHTUNGEN DES DIENSTLEISTERS

3.1 Der Dienstleister führt die in der Bestellung aufgeführten Leistungen aus.
3.2 Der Dienstleister verpflichtet sich, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Leistungen gemäß des Beginn- und Enddatums, wie im Auftrag aufgeführt, durchzuführen. Jede Dienstleistung ohne zeitliche Angaben, ist vom Dienstleister innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen.
3.3 Falls der Dienstleister sich nicht in der Lage sieht, die Leistung teilweise oder vollständig durchzuführen, aus Gründen, die er dem Kunden so zeitnah wie möglich mitzuteilen hat, muss er den Preis für die Dienstleistung vollständig erstatten. Bei vorstehendem handelt es sich um die alleinige und ausschließliche Abhilfemaßnahme für das Versäumnis des Dienstleisters, die Leistung teilweise oder vollständig gemäß vorliegender Vereinbarung durchzuführen.
3.4 Der Dienstleister ist für den Verzug der Durchführung der Leistung nicht haftbar:
3.4.1 Falls durch Versäumnis des Kunden, der Erfüllungsort nicht bereit steht;
3.4.2 Falls durch Versäumnis des Kunden, der Erfüllungsort gemäß der Anweisung des Dienstleisters nicht vorbereitet ist;
3.4.3 Falls durch Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten entsprechende Informationen zur Durchführung der Dienstleistung nicht zur Verfügung stehen;
3.4.4 für alle Kosten und Verluste, als Folge der Einstellung der Dienstleistung;
3.4.5 durch Versäumnis des Kunden, die Bedingungen der Klausel 4.1einzuhalten; oder
3.4.6 höhere Gewalt

4. VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN

4.1 Der Kunde muss jederzeit und in jeder Hinsicht:
4.1.1 seine Verpflichtungen gemäß der Bedingungen vorliegender Vereinbarung erfüllen;
4.1.2 mit dem Dienstleister in allen Belangen, die sich aus vorliegender Vereinbarung ergeben oder anderweitig mit der Durchführung der Dienstleistung in Zusammenhang stehen, zusammenarbeiten;
4.1.3 dem Dienstleister und seinem Personal den Zugang zum Erfüllungsort, soweit dies zur Erfüllung der Leistungen notwendig ist, ermöglichen und andererseits seine Verpflichtungen aus vorliegender Vereinbarung erfüllen;
4.1.4 den Dienstleister zeitnah über jede Angelegenheit informieren (einschließlich Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen), die Einfluss auf die Durchführung der Dienstleistung haben könnten;
4.1.5 sicherstellen, dass alle Werkzeuge, Ausrüstungen, Materialien oder andere durch den Dienstleister zur Verfügung gestellten Gegenstände, die der Durchführung der Dienstleistung dienen, in gutem Zustand und funktionsfähig sind;
4.1.6 alle notwendigen Lizenzen, Genehmigungen und Einwilligungen, die zur Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind, einzuholen sowie seine Verpflichtungen aus vorliegender Vereinbarung erfüllen; und
4.1.7 alle Gegenstände und Abfälle, die im Zusammenhang mit der Dienstleistung anfallen, im gesetzlich zulässigen Rahmen zu entsorgen, sofern nicht der Lieferant gesetzlich dazu verpflichtet ist.
4.2 Falls Bedenken des Dienstleisters im Bezug auf Gesundheit und Sicherheit in den Räumlichkeiten des Kunden bestehen, muss er den Kunden schnellstmöglich informieren und die Leistung wird gemäß Klausel 6ausgesetzt.

5. GARANTIE

5.1 Der Dienstleister garantiert, dass die Leistungen mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis und im Sinne der guten Branchenpraxis zur Anfangslaufzeit ausgeführt werden.
5.2 Der Kunde garantiert, dass er über die Rechte, Befugnisse und Vollmachten verfügt, vorliegende Vereinbarung zu schließen und räumt dem Lieferanten die Rechte ein (falls zutreffen), die in vorliegender Vereinbarung vorgesehen sind.
5.3 Gemäß der Bestimmungen der Klausel 5.4, falls der Kunde den Lieferanten schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Leistung darüber in Kenntnis setzt, dass Teile oder die gesamte Leistung nicht der Klausel 5.1entsprechen, kann der Dienstleister nach eigenem Ermessen, diese anpassen oder erneut ausführen oder den Preis dafür voll erstatten.
5.4 Der Lieferant ist nicht für die Nichtentsprechung der Leistung mit den Bestimmungen der Klausel 5.1 haftbar, wenn diese direkt oder indirekt und gleich ob teilweise oder insgesamt entsteht als Ergebnis:
5.4.1 einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Kunden;
5.4.2 einem Ereignis höherer Gewalt; oder
5.4.3 aus Vorgaben von Design, Spezifikation oder Anforderung des Kunden.
5.5 Sofern nicht in Klausel 5 aufgeführt, gewährt der Lieferant keine Garantie und trifft keine Zusicherungen im Hinblick auf die Leistungen;
5.6 Die Bestimmungen der Klausel 5 legen die alleinigen und ausschließlichen Abhilfemaßnahmen des Kunden (entstanden durch Vertrag, Schadensersatz, Fahrlässigkeit oder andere) für jede Verletzung der Klausel 5.1 oder jeden anderen Fehler oder fehlerhafte Durchführung der Dienstleistung fest.

6. EINSTELLUNG DER LEISTUNGEN

6.1 Falls der Dienstleister aus Gründen, die dem Kunden anzurechnen sind, an der Durchführung der Leistung gehindert oder diese verzögert wird, kann der Lieferant (unbeschadet seiner anderen Rechte):
6.1.1 Die Durchführung der Dienstleistung einstellen, bis der Kunde den Fehler behoben hat; und
6.1.2 dem Kunden (der gemäß vorliegender Vereinbarung zur Zahlung verpflichtet ist) Kosten und Verluste, die damit in Zusammenhang stehen, in Rechnung stellen.

7. PREIS UND ZAHLUNG

7.1 Für die Durchführung der Leistung, einvernehmlich der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung, zahlt der Kunde neben der Rechnung die Gebühren gemäß Klausel 7 .
7.2 Die Gebühren für die Dienstleistung und Häufigkeit der Rechnungsstellung werden im Auftrag aufgeführt.
7.3 Gebühren für Dienstleistungen:
7.3.1 netto, ohne Umsatzsteuer (USt), die durch den Kunden zusätzlich zum aktuell gültigen Satz, nach Erhalt einer gültigen Rechnung mit ausgewiesener USt, an den Dienstleister zu zahlen ist, und
7.3.2 [Ausschließlich Auslagen (einschließlich Reisekosten) des Lieferanten und seiner Mitarbeiter für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung.]
7.4 Der Kunde muss jede Rechnung durch den Lieferanten wie folgt zahlen:
7.4.1 Innerhalb von (30) Tagen ab Rechnungsdatum oder wie im Auftrag aufgeführt; und
7.4.2 Einzahlung der vollständigen Summe auf ein Bankkonto, das vom Lieferanten schriftlich mitgeteilt wird, und
7.4.3 der Zahlungstermin stellt einen wesentlichen Bestandteil zur Erfüllung vorliegender Vereinbarung dar.
7.5 Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Zeitraum von Vorauszahlungen im Falle folgender Ereignisse nach eigenem Ermessen zu vermindern:
7.5.1 Die Kreditwürdigkeit des Kunden (ermittelt durch den Lieferanten über Creditsafe UK Limited oder jedem anderen industriellen Kreditwürdigkeitsmesssystem) unter fünfzig von hundert sinkt; und/oder
7.5.2 der Dienstleister begründete Sorge im Hinblick auf die finanzielle Bonität des Kunden hat, die nicht ausreichend zufriedenstellend ausgeräumt werden kann.
7.6 Falls der Kunde die fälligen Zahlungen an den Dienstleister gemäß vorliegender Vereinbarung zum Fälligkeitsdatum nicht begleichen kann, muss der Kunden, uneingeschränkt der Abhilfemaßnahmen des Lieferanten gemäß Klausel 10 (Beendigung), 11 Zinsen auf überfälligen Beträge leisten, vor oder nach einem Gerichtsurteil. Zinsen gemäß dieser Klausel 7.6 fallen täglich zu einem Jahreszinssatz von 4% über dem aktuellen Basiszinssatz der Bank of England an, und von 4% für jeden Zeitraum, bei einem Basiszinssatz unter 0%.
7.7 Alle unter vorliegender Vereinbarung fälligen Beträge müssen vollständig ohne Abzug, Gegenrechnung, Minderung oder Einbehaltung (außer gesetzlich vorgeschriebener Abzug oder Einbehaltung von Steuern) gezahlt werden.

8. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

8.1 Jedes Urheber-, Eigentums- und Verwertungsrecht (einschließlich geistigen Eigentums) an Material des Dienstleisters (vorbehaltlich Rechten Dritter) sind Eigentum des Dienstleisters. Material des Dienstleisters schließt uneingeschränkt Software, Programme, Dokumente, Informationen, Ideen, Konzepte, Know-how, Techniken und anderes Material, Sachen und Gegenstände (sowie eingeschlossenes geistiges Eigentum) ein, geliefert oder vom Dienstleister zur Verfügung gestellt und bleibt das ausschließliche Eigentum des Dienstleisters, ohne dass der Kunde ein Urheber-, Eigentums- und Verwertungsrecht daran erhält.

9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

9.1 Die in vorliegendem Abschnitt 9 aufgeführten Haftungsbeschränkung findet auf jede Haftung Anwendung, die unter oder in Verbindung mit vorliegender Vereinbarung auftritt, einschließlich Vertragshaftung, Schadensersatz (einschließlich Fahrlässigkeit), Falschdarstellung, Entschädigung oder andere.
9.2 Die Beschränkungen in vorliegender Vereinbarung gelten nur soweit gesetzlich zulässig, einschließlich Haftung für:
(a) Tod oder Körperverletzung, verursacht durch seine oder der Fahrlässigkeit seiner Angestellten, Vertreter oder Zulieferer (wo anwendbar);
(b) Betrug oder arglistige Täuschung.
9.3 Gemäß Klausel 9.2darf die gesamte Haftungssumme gegenüber dem Kunden die Kosten, die gemäß Auftrag im Jahr, als der Anspruch entstand, gezahlt wurden oder zahlbar waren, nicht überschreiten.
9.4 Gemäß Klausel 9.2, sind folgende Verlustarten gänzlich ausgeschlossen:
(a) Gewinnverluste;
(b) Umsatz- oder Geschäftsverluste;
(c) Verlust aus Vereinbarungen oder Verträgen;
(d) Verlust aus erwarteten Einsparungen;
(e) Verlust aus Nutzung oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen;
(f) Verlust des oder Schäden am Firmenwert; und
(g) indirekte Folgeschäden.
9.5 Solange der Kunde nicht innerhalb der Mitteilungsfrist den Dienstleister darüber informiert, dass er eine Forderung wegen eines Ereignisses stellen wird, ist dieser nicht haftbar. Die Mitteilungsfrist für ein solches Ereignis beginnt am Tag, an dem der Kunde über das Ereignis Kenntnis erlangt oder vernünftigerweise hätte Kenntnis erlangen müssen, und endet zwölf (12) Monate nach diesem Datum. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und das Ereignis, sowie die Gründe für die Forderung detailliert aufführen.
9.6 Die Klausel 9 behält auch nach Beendigung der Vereinbarung ihre Gültigkeit.

10. VERSICHERUNG

10.1 Während der Anfangslaufzeit hat der Dienstleister für die zu erbringende Dienstleistung für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

11. BEENDIGUNG

11.1 Die Vereinbarung beginnt mit Datum der Anfangslaufzeit und besteht fort, bis sie gemäß Klausel 11.3beendet wird.
11.2 [Klausel gelöscht]
11.3 Ungeachtet seiner anderen Rechte oder Abhilfemaßnahmen, kann der Dienstleister vorliegende Vereinbarung und/oder jeden Auftrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden sofort beenden, wenn:
(a) Der Kunde wesentliche Bedingungen vorliegender Vereinbarung nicht erfüllt und (falls der Mangel behebbar ist) diesen nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen, nach schriftlicher Aufforderung, beseitigt;
(b) der Kunden Maßnahmen oder Aktionen im Zusammenhang mit Insolvenz, vorläufiger Auflösung durchführt oder mit seinen Gläubigern Vergleiche oder Vereinbarungen schließt (außer im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung), Liquidation (entweder freiwillig oder durch Gerichtsbeschluss, außer für den Zweck einer Umstrukturierung), unter Nennung eines Empfängers des Vermögens durchführt oder die Geschäftstätigkeit einstellt oder, falls dieser Schritt oder Aktion in einem anderen Rechtsgebiet durchgeführt wurde, in Verbindung mit einem analogen Verfahren im entsprechenden Rechtsgebiet;
(c) der Kunde seine Geschäfte oder Teile davon unterbricht oder einstellt oder damit droht; oder
(d) die finanzielle Situation des Kunden so schlecht ist, dass nach Meinung des Lieferanten die Erfüllung der Verpflichtungen aus vorliegender Vereinbarung gefährdet ist.
11.4 Uneingeschränkt anderer Rechte oder Abhilfemaßnahmen, kann der Dienstleister die Bereitstellung der Dienstleistung unter vorliegender Vereinbarung oder jeden anderen Vertrag zwischen Dienstleister und Kunden aussetzen, falls er Kenntnis über Ereignisse hat, die unter Klausel 11.3(b) bis 11.3(d)aufgelistet sind, oder er begründet glaubt, dass der Kunde einem dieser Ereignisse unterliegt oder falls der Kunde es versäumt, fällige Beträge zum Fälligkeitsdatum zu zahlen.
11.5 Ungeachtet seiner anderen Rechte oder Abhilfemaßnahmen, kann der Lieferant vorliegende Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden sofort beenden, falls der Kunde es versäumt, Beträge unter vorliegender Vereinbarung zum Fälligkeitsdatum zu entrichten.
11.6 Bei Beendigung vorliegender Vereinbarung, und/oder eines Auftrags (falls zutreffend), gleich aus welchem Grund, muss der Kunde dem Lieferanten unverzüglich die ausstehenden nicht bezahlten Rechnungen und Zinsen begleichen und für Dienstleistungen oder bereits erworbenen Teile durch den Dienstleister als Teil der angebotenen Dienstleistung, für die noch keine Rechnung ausgestellt wurde, muss der Dienstleister eine Rechnung ausstellen, die dann sofort nach Erhalt zahlbar ist.
11.7 Die Beendigung oder der Ablauf vorliegender Vereinbarung, gleich welcher Art, darf die Rechte und Abhilfemaßnahmen der Parteien, die aus der Beendigung oder dem Ablauf entstanden sind, einschließlich des Rechts auf Schadensersatz im Bezug auf Verstöße gegen vorliegende Vereinbarung, die zum oder vor dem Datum der Beendigung oder des Ablaufs vorlagen, nicht berühren.
11.8 Jede Bestimmung vorliegender Vereinbarung, die ausdrücklich oder als Folge den Zweck hat, während oder nach Beendigung oder Ablauf in Kraft zu treten oder zu bleiben, bleibt gültig.

12. ALLGEMEINES

12.1 Aufträge und andere Transaktionen
(a) Der Dienstleister kann zu jedem Zeitpunkt alle oder Teile seiner Rechte und Pflichten aus vorliegender Vereinbarung abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, weitergeben, delegieren, eine Vertrauenserklärung abgeben oder auf jede andere Art und Weise mit allen oder Teilen seiner Rechte und Verpflichtungen gemäß vorliegender Vereinbarung umgehen.
(b) Der Dienstleister kann jede seiner Verpflichtungen und jedes seiner Rechte, die ihm gemäß vorliegender Vereinbarung zustehen, durch eine Tochtergesellschaft durchführen lassen.
(c) Der Kunde darf ohne die schriftliche Genehmigung durch den Dienstleister alle oder Teile seiner Rechte und Verpflichtungen unter vorliegender Vereinbarung weder abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, weitergeben, delegieren noch eine Vertrauenserklärung abgeben oder anderweitig damit umgehen.
12.2 Vertraulichkeit
(a) Jede Partei verpflichtet sich, während der Laufzeit vorliegender Vereinbarung und für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung, keine der vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit dem Unternehmen, Geschäften, Kunden, Auftraggebern oder Lieferanten der anderen Partei und seiner Tochtergesellschaften an Dritte weiterzugeben, außer wie unter Klausel 12.2(b)aufgeführt.
(b) Jede Partei kann die vertrauliche Information der jeweils anderen weitergeben an:
(i) seine Mitarbeiter, leitende Angestellte, Vertreter oder Berater, die solche Informationen zum Zwecke der Durchführung der Rechte oder Pflichten aus vorliegender Vereinbarung benötigen. Jede Partei muss sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, denen vertrauliche Informationen der anderen Partei weitergegeben werden, die Bestimmungen der Klausel 12.2erfüllen; und
(ii) auf die Weise, wie gesetzlich, durch ein Gericht des zuständigen Rechtsgebiets oder einer Regierungs- oder Regulierungsbehörde gefordert.
(c) Keine der Partien darf die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei für andere Zwecke als zur Durchführung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit vorliegender Vereinbarung nutzen.
12.3 Gesamte Vereinbarung
(a) Vorliegende Vereinbarung begründet die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien im Bezug auf den Vertragsgegenstand und ersetzt und storniert alle vorherigen Vereinbarungen, Versprechen, Versicherungen, Garantien und Erklärungen zwischen den Parteien gleich, ob schriftlich oder mündlich.
(b) Jede der Parteien erklärt, dass sie keine Ansprüche im Bezug auf jede Erklärung, Zusicherung oder Gewährleistung (gleich ob schuldlos oder fahrlässig) hat, die hier nicht aufgeführt sind. Die Parteien erklären, dass sie keine Ansprüche aus schuldloser oder fahrlässiger Fehlinterpretation oder fahrlässig falscher Angaben auf der Grundlage jeder Stellungnahme in vorliegender Vereinbarung haben.
12.4 Änderungen
Änderungen der vorliegenden Vereinbarung sind nur gültig, wenn diese schriftlich erfolgen und von beiden Parteien (oder deren Vertreter) unterschrieben sind.
12.5 Verzicht
Weder Versäumnis noch Verzug durch eine Partei, die Rechte oder Ansprüche aus vorliegender Vereinbarung oder die gesetzlich vorgeschrieben durchzusetzen, begründet einen Verzicht darauf oder auf jedes andere Recht oder Anspruchs, noch verhindert oder beschränkt es die zukünftige Ausübung des selben oder jeden anderen Rechts oder Anspruchs. Weder einzelne oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Anspruchs verhindert oder beschränkt zukünftige Ausübung des Rechts oder Anspruchs.
12.6 Salvatorische Klausel
Falls eine Bestimmung oder Teile einer Bestimmung vorliegender Vereinbarung ungültig, ungesetzlich oder undurchführbar sind, wird sie als ungültig betrachtet, ungeachtet der Gültigkeit und Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen vorliegender Vereinbarung. Falls eine Bestimmung der Vereinbarung als ungültig gemäß dieser Klausel 12.6 angesehen wird, verhandeln die Parteien in gutem Glauben eine Ersatzbestimmung aus, die dem entsprechenden geschäftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so nah wie möglich kommt.
12.7 Mitteilungen
(a) Jede Mitteilung oder Schriftverkehr, durch eine der Parteien unter oder in Verbindung mit vorliegender Vereinbarung, muss schriftlich erfolgen und:
(i) Durch persönliche Übergabe oder per Einschreiben mit Rückschein oder Expresssendung für den nächsten Tag an den Geschäftssitz (bei einem Unternehmen) oder an den Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen) ; oder
(ii) per E-Mail an die Adresse, die auf der Bestellung angegeben ist, erfolgen.
(b) Jede Mitteilung oder Kommunikation soll als empfangen angesehen werden,
(i) wenn persönlich übergeben, nach Unterschrift des Empfängers zum Datum, an dem die Mitteilung an die entsprechende Anschrift geliefert wurde;
(ii) wenn per Einschreiben oder über andere Lieferdienste für den folgenden Arbeitstag gesendet, zwei Arbeitstagen nach Versand um 9:00; und
(iii) wenn per E-Mail versendet, zum Zeitpunkt der Übermittlung oder, falls diese Uhrzeit außerhalb der Geschäftszeiten liegt, dann als empfangen gelten, wenn die Geschäftszeit wieder beginnt. In vorliegender Klausel 12.7(b)(iii), bedeuten Geschäftszeiten: 9:00 bis 17.00 von Montag bis Freitag, an einem Arbeitstag.
(c) Vorliegende Klausel findet für die Zustellung von Klagen oder anderer Dokumente bei Rechtsstreitigkeiten oder, falls zutreffen, Schiedsgerichtsbarkeit oder anderer Methoden zur Lösung von Streitigkeiten, keine Anwendung.
12.8 Rechte Dritter
(a) Falls nicht anderweitig vereinbart, berechtigt vorliegende Vereinbarung nicht zu Ansprüchen gemäß des Contracts (Rechten von dritten Parteien) Act 1999 [Vertragsgesetz von 1999], um Bedingungen aus vorliegender Vereinbarung durchzusetzen.
(b) Ungeachtet Klausel 12.8(a) sind Tochtergesellschaften des Lieferanten zur Durchsetzung der Bedingungen aus vorliegender Vereinbarung berechtigt.
(c) Die Rechte der Parteien, die Vereinbarung als nichtig zu erklären, oder zu ändern, unterliegen nicht der Zustimmung Dritter.
12.9 Anwendbares Recht
Vorliegende Vereinbarung und alle Streitigkeiten oder Klagen (einschließlich nicht-vertraglicher Streitigkeiten oder Klagen), die sich in Zusammenhang mit Inhalt oder Gründung der Vereinbarung ergeben, unterliegen dem Recht von England und Wales.
12.10 Gerichtsbarkeit
Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte von England und Wales ausschließlich für alle Streitigkeiten oder Klagen (einschließlich nicht-vertraglicher Streitigkeiten oder Klagen), die aus oder in Verbindung mit vorliegender Vereinbarung oder seines Vertragsinhalts oder Gründung entstehen, zuständig sind.